Statuten
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen BIEL-BIENNE BIKERS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der den Mountainbike-Sport fördert und betreibt. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Art. 2
Der Sitz der BIEL-BIENNE BIKERS befindet sich in BIEL.
Art. 3
Die BIEL-BIENNE BIKERS können eine Sektion des Schweizerischen Radfahrerbundes „Swiss Cycling“ bilden.
Die BIEL-BIENNE BIKERS können sich weiteren nationalen oder internationalen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck anschliessen.
Zweck und Aktivitäten
Art. 4
Die BIEL-BIENNE BIKERS vereinigen Menschen, die am Mountainbike-Sport interessiert sind.
Über ihre Mitglieder fördern die BIEL-BIENNE BIKERS die Kameradschaft, Freude und das Verständnis für den Mountainbike-Sport und das Radfahren im Allgemeinen als für die Gesundheit wertvollen Sport.
Art. 5
Die BIEL-BIENNE BIKERS fördern und betreiben durch ihre Mitglieder den Mountainbike-Sport im Sinne von Zweck und Zielen der übergeordneten Organisationen, denen sie angehören.
Art. 6
Die Mitglieder respektieren den Ehrenkodex der BIEL-BIENNE BIKERS.
Mitglieder
Art. 7
Die BIEL-BIENNE BIKERS setzen sich zusammen aus den Aktivmitgliedern:
a) Aktivmitglied
Die Aktivmitglieder anerkennen die Statuten der BIEL-BIENNE BIKERS. Sie haben ein Stimmrecht an der Generalversammlung.
b) Juniorenmitglied
Juniorenmitglieder ab 16 Jahren sind den Aktiv-Mitgliedern gleichgestellt. Zum Beitritt in den Verein benötigen sie die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Sie werden zu Aktivmitgliedern mit dem Erreichen des 18.Lebensjahres.
c) Jugendmitglied
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren werden nach Zahlung des Jugendbeitrages und mit der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters durch den Juniorenobmann für ein Jahr zu Jugendmitgliedern ernannt. Sie haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung. Grundsätzlich nehmen Jugendmitglieder am Jugendtraining teil. Bei besonderer Eignung und Genehmigung durch den Jugendobmann dürfen sie ohne weitere Kosten am Erwachsenentraining teilnehmen.
d) Freimitglieder
An der 33. GV vom 1.12.2023 wurde beschlossen, den Paragraphen 7d (Freimitgliedschaft) ersatzlos zu streichen.
e) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür erklären. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
f) Passivmitglieder
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, die die BIEL-BIENNE BIKERS weiterhin finanziell unterstützen möchten. Passivmitglieder anerkennen die Statuten. Sie haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung. Der Übertritt von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft ist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes möglich.
Art. 8
Interessierte Mountainbike-Fahrer können vom Vorstand provisorisch bei den BIEL-BIENNE BIKERS aufgenommen werden.
Die endgültige Aufnahme in den Verein erfolgt mit Beschluss durch die Generalversammlung. Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten beginnt am Tag der Generalversammlung mit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
Die neu aufgenommenen Mitglieder müssen für das Jahr, in dem sie aufgenommen werden, keinen Mitgliederbeitrag entrichten.
Art. 9
Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der durch den Vorstand erhoben wird. Der Jahresbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag muss bis spätestens 1. Mai des laufenden Jahres bezahlt werden. Bei Krankheit, Unfall usw. können Ausnahmen gemacht werden.
Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 10
Die Mitgliedschaft bei den BIEL-BIENNE BIKERS endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Art. 11
Der Austritt ist auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstandes möglich. Die Austrittserklärung muss dem Sekretär/ in spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung zugestellt werden. Der Austritt kann nur erfolgen, wenn der Austretende seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr.
Art. 12
Ein Mitglied, das seinen statutorischen Pflichten, insbesondere der Beitragspflicht, nicht nachkommt oder den Interessen der BIEL-BIENNE BIKERS schadet, kann nach vorgängiger Warnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt mit Beschluss durch die Generalversammlung.
Art. 13
Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Organe
Art. 14
Die Organe der Vereinigung sind:
Generalversammlung
Art. 15
Oberstes Organ der BIEL-BIENNE BIKERS ist die Generalversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 16
Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.
Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen worden sind.
Art. 17
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im vierten Quartal des Kalenderjahres statt.
Art. 18
Eine ausserordentliche Generalversammlung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 19
Die Einberufung der Generalversammlung muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus vom Vorstand mitgeteilt werden.
Art. 20
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.
Art. 21
Jedes an der Generalversammlung teilnehmende und stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.
Art. 22
Soweit in diesen Statuten nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener oder geheimer Abstimmung gefasst.
Vorstand
Art. 23
Der Vorstand der BIEL-BIENNE BIKERS besteht aus 5 bis 11 Personen. Er wird alljährlich durch die Generalversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt die Neuwahl an der nächsten Generalversammlung. Rücktritte müssen dem Präsidenten jeweils bis zum 30. September eingereicht werden.
Art. 24
Bei den Vorstandswahlen werden mindestens folgende Positionen besetzt: Präsident, Sekretär, Kassier und Beisitzer.
Der Vorstand kann für die Dauer einer Amtsperiode weitere Ämter beschliessen und innerhalb des Vorstandes besetzen.
Art. 25
Der Vorstand übernimmt die Administration, verwaltet die Finanzen und organisiert die sportlichen Angelegenheiten des Vereins. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand berät über Angelegenheiten, die die Generalversammlung zu beschliessen hat. Er orientiert an der Generalversammlung über seine Beratungen und legt der Generalversammlung seine Vorschläge zur Entscheidung vor.
Art. 26
Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen des Vereins und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.
Rechnungsrevisoren
Art. 27
Die Rechnungsrevisoren sind zwei Mitglieder ausserhalb des Vorstandes, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie kontrollieren die Buchführung des Vereins und erstatten der Generalversammlung Bericht.
Haftung
Art. 28
Für die Verbindlichkeiten der BIEL-BIENNE BIKERS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Vereinsverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.
Statutenänderungen
Art. 29
Die Generalversammlung ist alleine ermächtigt, die Statuten zu ändern. Jeder Änderungsvorschlag muss den Mitgliedern schriftlich oder per e-mail mitgeteilt werden. Eine Änderung der Statuten erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Auflösung und Fusion
Art. 30
Über eine Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur die Generalversammlung entscheiden. Erforderlich ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 31
Im Falle der Auflösung der BIEL-BIENNE BIKERS bestimmt die Generalversammlung über das Vermögen des Vereins. Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden und soll zur Förderung des Radsports verwendet werden.
Art. 32
Diese Statuten treten am Tage ihrer Genehmigung in Kraft. Beschlossen und genehmigt von der 23. ordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2013.
Änderungen der Art. 7b, Art.7c, und Art.11 beschlossen an der 29. Generalversammlung vom 6. Dezember 2019.